Zwei Leistungen der Pflegeversicherung werden besonders häufig übersehen, obwohl sie für fast alle Pflegebedürftigen gelten: der Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel. Beide sind schnell beantragt und bringen im Alltag spürbare Hilfe.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat und steht ab Pflegegrad 1 zu – auch bei Pflege zu Hause.
- Nicht genutzte Beträge können ins Folgejahr übertragen werden und sind dann bis zum 30. Juni zu verwenden.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutz) erstattet die Kasse bis zu 42 € monatlich.
- Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett werden meist leihweise zur Verfügung gestellt.
Entlastungsbetrag: Wofür er gedacht ist
Der Entlastungsbetrag dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern. Er wird nicht als Bargeld ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet. Einsetzen können Sie ihn für:
- Tages- und Nachtpflege (zum Beispiel für Verpflegung und Eigenanteile),
- Kurzzeitpflege,
- Leistungen ambulanter Pflegedienste (bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Hilfen bei der Körperpflege),
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – etwa Haushaltshilfe, Einkaufs- und Begleitdienste, Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter.
Welche Anbieter anerkannt sind, regelt jedes Bundesland selbst. Fragen Sie vorab bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt nach, ob der gewünschte Anbieter zugelassen ist.
So nutzen Sie den Entlastungsbetrag
- Anbieter auswählen, der als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist.
- Leistung in Anspruch nehmen und die Rechnung aufbewahren.
- Rechnung formlos bei der Pflegekasse einreichen und Erstattung verlangen – viele Anbieter rechnen auch direkt ab, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 Euro im Monat
Dazu zählen Einmalhandschuhe, Mund-Nasen-Schutz, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Fingerlinge. Sie müssen die Produkte nicht selbst vorstrecken: Viele Lieferanten stellen monatlich eine Box zusammen und rechnen die Pauschale direkt mit der Pflegekasse ab. Sie brauchen dafür lediglich einen Pflegegrad und einen formlosen Antrag.
Technische Pflegehilfsmittel
Pflegebetten, Lagerungshilfen, Hausnotrufgeräte oder Aufstehhilfen erleichtern die Pflege. Die Pflegekasse stellt sie in der Regel leihweise bereit und übernimmt die Kosten. Für Erwachsene gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Mittel. Mehr dazu lesen Sie bei den Alltagshilfen, etwa bei Hausnotruf und Pflegebetten.
Zuschuss für Wohnumfeldmaßnahmen
Für Umbauten, die das Wohnen zu Hause erleichtern – etwa ein ebenerdiger Duschplatz oder ein Treppenlift – zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, erhöht sich der Zuschuss auf bis zu 16.720 Euro. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Details finden Sie im Beitrag zu Treppen- und Senkrechtliften.
Häufige Fragen
Verfällt der Entlastungsbetrag?
Nicht sofort. Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Jahres können ins Folgejahr übertragen werden und sind dort bis zum 30. Juni abrufbar. Danach verfällt der Anspruch auf diesen Betrag.
Gilt der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Bei Pflegegrad 1 ist er neben der Beratung und den Pflegehilfsmitteln eine der wichtigsten Leistungen und lässt sich flexibler einsetzen als bei höheren Pflegegraden.
Kann ich den Betrag für die Nachbarin einsetzen, die mir hilft?
Nur, wenn sie über ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag tätig ist. In einigen Bundesländern ist die sogenannte Nachbarschaftshilfe unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (PDF, Stand 04.11.2025)
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Beträge und Regeln können sich ändern.
Stand: Oktober 2026