Mann schreibt an einem Schreibtisch mit Laptop und Notizen

Vorsorgevollmacht: Inhalt, Form und Registrierung

Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine Demenz: Wer plötzlich nicht mehr selbst entscheiden kann, braucht jemanden, der Bankgeschäfte, Behördenangelegenheiten und Entscheidungen zur Gesundheit übernimmt. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer – das kann auch eine fremde Person sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie handeln darf, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.
  • Ohne Vollmacht kann das Gericht eine rechtliche Betreuung anordnen – Ehepartner und Kinder haben kein automatisches Vertretungsrecht.
  • Die Vollmacht sollte schriftlich sein, mit Ort, Datum und Unterschrift. Ein Notar ist nicht immer nötig, aber bei Immobilien sinnvoll oder erforderlich.
  • Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister hilft, dass die Vollmacht im Ernstfall gefunden wird.

Wer kommt als Bevollmächtigter infrage?

Wählen Sie eine Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen und die verfügbar ist: Ehepartner, Kinder, Geschwister, enge Freunde. Sprechen Sie vorher mit ihr und klären Sie, ob sie die Aufgabe übernehmen will. Bestimmen Sie am besten eine Ersatzperson. Mehrere Bevollmächtigte können Sie gemeinsam oder getrennt für verschiedene Bereiche einsetzen.

Was gehört in eine Vorsorgevollmacht?

  • Gesundheit und Pflege: Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen, Entscheidungen zu Pflegeheim oder Pflegedienst. Riskante Eingriffe und freiheitsentziehende Maßnahmen muss die Vollmacht ausdrücklich nennen.
  • Vermögen: Bankgeschäfte, Verträge, Vertretung bei Behörden und Versicherungen.
  • Wohnen: Mietverträge, Heimvertrag, Wohnungsauflösung.
  • Digitales: Zugriff auf E-Mail-Konten, Online-Banking und Verträge.

Das Bundesministerium der Justiz stellt ein Musterformular mit Erläuterungen bereit, das Sie anpassen können.

Form: Notar, Behörde oder privat?

  • Privatschriftlich: Eine handschriftlich oder am Computer verfasste, unterschriebene Vollmacht ist wirksam und kostenlos.
  • Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde: Die Behörde bestätigt die Echtheit Ihrer Unterschrift, meist gegen eine Gebühr von etwa 10 Euro (je nach Bundesland). Sie berät aber nicht zum Inhalt.
  • Notar: Er berät zum Inhalt und beurkundet die Vollmacht. Das ist insbesondere bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen sinnvoll. Die Gebühren richten sich nach dem Vermögen.

Banken akzeptieren häufig nur eigene Vollmachtsformulare. Fragen Sie bei Ihrer Bank nach einer Bankvollmacht, die zusätzlich zur Vorsorgevollmacht abgeschlossen werden kann.

Registrierung und Aufbewahrung

Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie die Vorsorgevollmacht registrieren lassen. Betreuungsgerichte fragen dort vor einer Betreuerbestellung nach. Die Registrierung ist gebührenpflichtig, die Höhe finden Sie auf vorsorgeregister.de. Bewahren Sie das Original an einem auffindbaren Ort auf und informieren Sie die Bevollmächtigten. Eine Hinweiskarte im Portemonnaie sagt im Notfall, dass eine Vollmacht existiert.

Notvertretung unter Ehegatten

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Ehegatten sich in Gesundheitsangelegenheiten gegenseitig vertreten, wenn einer wegen Krankheit nicht entscheiden kann. Das Recht gilt höchstens sechs Monate, nur für die Gesundheitssorge und setzt eine ärztliche Bestätigung voraus. Für Finanzen und andere Angelegenheiten reicht es nicht – dafür brauchen Sie eine Vollmacht. Wer die Notvertretung ausschließen möchte, kann das im Vorsorgeregister eintragen lassen.

Häufige Fragen

Gilt die Vollmacht sofort oder erst im Ernstfall?

Eine Vorsorgevollmacht kann sofort wirksam sein. Viele Menschen regeln im Innenverhältnis, dass die Bevollmächtigten sie nur im Ernstfall verwenden. Lassen Sie sich dazu beraten, damit die Vollmacht im Alltag trotzdem einsetzbar bleibt.

Kann ich die Vollmacht widerrufen?

Ja, solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen. Nehmen Sie das Original zurück und informieren Sie Bevollmächtigte, Banken und das Vorsorgeregister.

Muss ich zum Notar?

Nicht grundsätzlich. Bei Grundstücksgeschäften oder wenn Sie Rechtssicherheit wünschen, empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung (Formulare)
  2. Bundesministerium der Justiz: Reform des Betreuungsrechts
  3. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
  4. § 1358 BGB – Notvertretungsrecht für Ehegatten (gesetze-im-internet.de)

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen im Einzelfall helfen Betreuungsbehörde, Notar oder Rechtsanwalt.

Stand: Oktober 2026