Eine junge Frau liest einem älteren Mann im Rollstuhl aus einem Buch vor

Pflegegrade 2026: So werden sie ermittelt und beantragt

Der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Leistungen die Pflegeversicherung zahlt. Er sagt nichts darüber aus, wie viele Stunden Pflege nötig sind, sondern wie selbstständig jemand im Alltag zurechtkommt. Wer früher von „Pflegestufen“ gehört hat: Diese gibt es nicht mehr. Bestehende Stufen wurden 2017 automatisch in Pflegegrade überführt – meist ohne dass Betroffene etwas tun mussten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Januar 2017 gibt es fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen.
  • Entscheidend ist, wie selbstständig ein Mensch ist – körperliche, geistige und psychische Einschränkungen zählen gleichermaßen.
  • Der Antrag ist formlos bei der Pflegekasse möglich; ein Anruf genügt.
  • Den Pflegegrad empfiehlt der Medizinische Dienst, die Entscheidung trifft die Pflegekasse – in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen.

Die sechs Bereiche der Begutachtung

Gutachterinnen und Gutachter bewerten sechs Lebensbereiche („Module“). Jeder Bereich fließt mit einem festen Anteil in das Gesamtergebnis ein:

BereichGewichtung
Mobilität (z. B. Aufstehen, Treppensteigen, Fortbewegen in der Wohnung)10 %
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (der höhere Wert zählt)15 %
Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang)40 %
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (z. B. Medikamente, Arztbesuche)20 %
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %

Die Bereiche „Außerhäusliche Aktivitäten“ und „Haushaltsführung“ werden zwar erfasst, gehen aber nicht in die Punktzahl ein. Sie helfen jedoch bei der Planung von Hilfen.

Welche Punktzahl führt zu welchem Pflegegrad?

PflegegradGesamtpunkteBedeutung
112,5 bis unter 27Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
227 bis unter 47,5Erhebliche Beeinträchtigung
347,5 bis unter 70Schwere Beeinträchtigung
470 bis unter 90Schwerste Beeinträchtigung
590 bis 100Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Versorgung

Antrag und Begutachtung in vier Schritten

  1. Antrag stellen: Rufen Sie die Pflegekasse an (sie ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt). Ein formloser Antrag genügt – das Datum der Antragstellung ist maßgeblich für den Leistungsbeginn.
  2. Termin abwarten: Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (bei Privatversicherten das Unternehmen Medicproof). Die Erstbegutachtung findet in der Regel als Hausbesuch statt.
  3. Gut vorbereiten: Halten Sie Arztberichte, Medikationsplan und – falls vorhanden – ein Pflegetagebuch bereit. Bitten Sie eine vertraute Person, beim Termin dabei zu sein. Schildern Sie den Alltag ehrlich, auch an schlechten Tagen.
  4. Bescheid prüfen: Die Pflegekasse schickt Ihnen Bescheid und Gutachten. Stimmt das Ergebnis nicht mit Ihrer Wahrnehmung überein, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen.

Was, wenn sich der Zustand verschlechtert?

Verändert sich die Situation, können Sie jederzeit einen Höherstufungsantrag stellen. Auch dafür genügt ein Anruf bei der Pflegekasse. Eine neue Begutachtung kann dann auch per Telefon- oder Videointerview stattfinden.

Häufige Fragen

Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, wohl aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Wohnumfeldmaßnahmen.

Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?

Die Pflegekasse soll in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden. Wird die Frist ohne triftigen Grund überschritten, steht Ihnen eine Entschädigung zu.

Was wurde aus meiner alten Pflegestufe?

Die Pflegestufe wurde 2017 automatisch übergeleitet: Pflegestufe I wurde zu Pflegegrad 2, Stufe II zu Pflegegrad 3 und Stufe III zu Pflegegrad 4. Bei dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz (zum Beispiel bei Demenz) wurde jeweils ein Pflegegrad höher eingestuft. Ein Härtefall führte zu Pflegegrad 5.

Muss ich den Antrag schriftlich stellen?

Nein, ein Anruf bei der Pflegekasse reicht. Die Kasse schickt Ihnen anschließend die Antragsunterlagen zu. Schon der Anruf legt aber das Datum für den Leistungsbeginn fest.

Quellen

  1. § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (gesetze-im-internet.de)
  2. Medizinischer Dienst Bund: Fragen und Antworten zur Pflegebegutachtung
  3. Bundesministerium für Gesundheit: Online-Ratgeber Pflege
  4. Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (PDF, Stand 04.11.2025)

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Beträge und Regeln können sich ändern.

Stand: Oktober 2026