Offenes Notizbuch auf einem Schreibtisch

Betreuungsverfügung: Wunschbetreuer festlegen

Wer keine Person kennt, der er eine umfassende Vollmacht anvertrauen möchte, oder wer die Missbrauchsgefahr scheut, kann mit einer Betreuungsverfügung vorsorgen. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird bei der Betreuung ein Gericht tätig, das die Betreuerin oder den Betreuer bestellt und beaufsichtigt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Betreuungsverfügung legt fest, wer vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll und wie er sich verhalten soll.
  • Das Betreuungsgericht ist an Ihre Wünsche grundsätzlich gebunden, wenn sie dem Wohl nicht widersprechen.
  • Sie ersetzt keine Vorsorgevollmacht, sondern ergänzt sie.
  • Seit der Reform 2023 stehen Wünsche und Wille der betreuten Person im Mittelpunkt.

Unterschied zur Vorsorgevollmacht

VorsorgevollmachtBetreuungsverfügung
Wer entscheidet?Die bevollmächtigte Person direktEin vom Gericht bestellter Betreuer
KontrolleKeine gerichtliche Aufsicht im NormalfallAufsicht durch das Betreuungsgericht
BeginnSofort oder wie vereinbartErst nach gerichtlicher Bestellung
Geeignet, wenn…eine vertraute Person vorhanden istKontrolle gewünscht ist oder eine Vollmacht fehlt

Was in eine Betreuungsverfügung gehört

  • Wunschbetreuer: Name und Anschrift der Person, die Sie als Betreuer wünschen, und wen Sie ausdrücklich nicht möchten.
  • Wünsche zur Lebensführung: Wohnort, Pflege zu Hause oder im Heim, Umgang mit Haustieren, Besuche, Religion.
  • Wünsche zur Vermögenssorge: Wie soll mit Vermögen umgegangen werden? Gibt es Zuwendungen an Angehörige, die fortgeführt werden sollen?
  • Hinweise zu Gesundheit und Pflege: Bezug zu Ihrer Patientenverfügung.

Form und Aufbewahrung

Eine Betreuungsverfügung bedarf keiner besonderen Form. Schriftlich mit Datum und Unterschrift ist empfehlenswert. Wie die Vollmacht lässt sie sich im Zentralen Vorsorgeregister registrieren. Legen Sie sie zu Ihren wichtigen Unterlagen und informieren Sie Angehörige und Vertrauenspersonen. Das Gericht fragt vor der Bestellung eines Betreuers im Register nach.

So geht es weiter, wenn Betreuung nötig wird

  1. Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht prüft, ob eine Betreuung erforderlich ist, und holt ein ärztliches Gutachten ein.
  2. Es hört Sie persönlich an und berücksichtigt Ihre Verfügung.
  3. Der Betreuer wird nur für die Aufgabenbereiche bestellt, in denen Hilfe nötig ist.
  4. Das Gericht überwacht die Betreuung, der Betreuer muss regelmäßig Bericht erstatten.

Weitere Informationen: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Häufige Fragen

Reicht eine Betreuungsverfügung allein aus?

Sie ist besser als nichts, bietet aber weniger Flexibilität als eine Vorsorgevollmacht. Viele Menschen kombinieren beides.

Kann das Gericht meine Wünsche übergehen?

Nur, wenn die gewünschte Person ungeeignet ist oder die Erfüllung dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Das Gericht muss dies begründen.

Quellen

  1. § 1816 BGB – Auswahl des Betreuers (gesetze-im-internet.de)
  2. Bundesministerium der Justiz: Reform des Betreuungsrechts
  3. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen im Einzelfall helfen Betreuungsbehörde, Notar oder Rechtsanwalt.

Stand: Oktober 2026