Eine Patientenverfügung beantwortet die Frage: Welche medizinischen Maßnahmen wünsche ich, welche nicht, wenn ich mich nicht mehr äußern kann? Sie schützt vor ungewollter Behandlung und gibt Angehörigen Sicherheit, weil sie nicht raten müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und unterschrieben sein.
- Sie gilt, wenn Sie selbst nicht mehr einwilligungsfähig sind, und bindet Ärzte und Bevollmächtigte.
- Konkrete Situationen und Maßnahmen sind wichtiger als allgemeine Formulierungen.
- Sie lässt sich jederzeit formlos widerrufen. Ein Notar ist nicht nötig.
Was muss drinstehen?
Die Verfügung muss konkret sein. Der Satz „Ich will keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reicht nicht. Besser sind Formulierungen, die Situationen und Maßnahmen verbinden:
- Situationen: zum Beispiel unabwendbarer Sterbeprozess, schwere dauerhafte Hirnschädigung mit Verlust der Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, fortgeschrittene Demenz.
- Maßnahmen: Wiederbelebung, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Dialyse, Antibiotika, Schmerz- und Symptombehandlung.
- Ziel: Wünsche zu Palliativversorgung und Begleitung am Lebensende, Ort der Pflege, seelsorgliche Begleitung.
Das Bundesministerium der Justiz stellt Textbausteine zur Verfügung, die Sie an Ihre Wünsche anpassen können.
Form, Beratung und Aktualisierung
- Schriftform: Ausdrucken, Datum und eigenhändig unterschreiben.
- Beratung: Besprechen Sie den Inhalt mit Ihrem Hausarzt, um medizinische Fachbegriffe richtig einzusetzen. Er kann auch bestätigen, dass Sie bei Abfassung einwilligungsfähig waren.
- Aktualisieren: Überprüfen Sie die Verfügung regelmäßig, etwa alle ein bis zwei Jahre, und bestätigen Sie sie mit Datum und Unterschrift.
- Widerruf: Sie können Ihre Verfügung jederzeit formlos widerrufen – auch mündlich.
Wer setzt die Patientenverfügung um?
Haben Sie eine Person bevollmächtigt oder ist ein Betreuer bestellt, prüft diese Person gemeinsam mit dem Arzt, ob Ihre Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen, und setzt Ihren Willen durch. Deshalb ist die Kombination mit einer Vorsorgevollmacht so wichtig: Ohne bevollmächtigte Person fehlt jemand, der Ihre Wünsche gegenüber dem Behandlungsteam vertritt.
Aufbewahrung und Hinweise
- Bewahren Sie das Original griffbereit auf und geben Sie Kopien an Bevollmächtigte, Hausarzt und – falls gewünscht – das Pflegeheim.
- Tragen Sie eine Hinweiskarte bei sich, auf der steht, wo die Verfügung liegt.
- Sie können die Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen.
- Im Notfall werden Rettungsdienste in der Regel zuerst lebensrettend tätig, wenn die Verfügung nicht sofort verfügbar ist. Ein Notfallbogen mit konkreten Hinweisen kann helfen.
Organspende gehört nicht dazu
Zur Organspende treffen Sie eine gesonderte Entscheidung. Sie können sie im Organspende-Register eintragen oder einen Organspendeausweis ausfüllen. Wichtig ist, dass sich Patientenverfügung und Organspende nicht widersprechen. Wenn Sie Organspender sein möchten, schreiben Sie das in die Verfügung hinein.
Häufige Fragen
Gilt eine Patientenverfügung auch bei Demenz?
Ja, wenn sie die entsprechende Situation konkret beschreibt und Sie bei Abfassung einwilligungsfähig waren.
Muss ich zum Notar?
Nein. Die Schriftform genügt. Ein Notar ist nicht erforderlich.
Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?
Die Patientenverfügung legt Ihre medizinischen Wünsche fest, die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handelt und Ihren Willen durchsetzt. Beide ergänzen sich.
Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen im Einzelfall helfen Betreuungsbehörde, Notar oder Rechtsanwalt.
Stand: Oktober 2026